Straßenbenützungsordnung der Tauplitzalm Alpenstraße (TAA)

  1. Die Tauplitzalm Alpenstraße ist eine privat betriebene Straße mit Öffentlichkeitsrecht. Sie kann daher von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden.
  2. Zu diesen Bedingungen gehört insbesonders die Entrichtung eines privatrechtlichen Straßenbenützungsentgeltes nach dem von der Betreibergesellschaft festgelegten Benützungstarif. Mit der Bezahlung des Benützungstarifentgeltes unterwirft sich der Benützer den Bestimmungen dieser Benützungsordnung.
  3. Für die Straßenbenützung gelten die Bestimmungen des § 1319a ABGB, also die dort festgelegte Wegehalterhaftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Straßenbetreibers und seines Personals (Ausschluss einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit).
  4. Als Alpenstraße (höchster Punkt = Parkplatz Hollhaus, 1586 m Seehöhe) ist die TAA mit besonderer Vorsicht zu befahren. Insbesonders ist das Rechtsfahrgebot, eine den jeweiligen Straßenzustands- und Witterungsverhältnissen angepasste Geschwindigkeit (höchstens 70 km/h) und die Verwendung eines niedrigen Ganges beim Bergabwärtsfahren einzuhalten.
  5. Bei der Benützung der TAA ist den Anordnungen des Maut- und Straßenpersonals unbedingt Folge zu leisten. Die Betreibergesellschaft ist berechtigt, jederzeit Verfügungen über die Benützung der Straße festzulegen (Vorschreibung der Verwendung von Winter- und Spikereifen, Kettenpflicht, zeitweilige Sperre der Straße oder sonstige Verkehrsbeschränkungen).
  6. Für den Fall zivilrechtlicher Streitigkeiten aus der Benützung der TAA gilt die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Liezen bzw. des Landesgerichtes Leoben als vereinbart.
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