Nutzungsbedingungen für Parkplätze der Tauplitzalm Alpenstraße GmbH & Co KG (kurz TAA genannt).

  1. Allgemeine Bestimmungen
    • Die Benutzung der Stellflächen ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages mit der TAA zulässig. Mit der Bezahlung des Parktickets oder der tatsächlichen Einfahrt und des Abstellens eines Kraftfahrzeuges erkennt der Nutzer alle Nutzungsbedingungen an und schließt eine vertragliche Vereinbarung mit der TAA.
    • Der Nutzungsvertrag fällt nicht unter die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.
    • In Fällen von unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung von Einstellplätzen gelten alle Regelungen entsprechend mit Ausnahme der Bestimmung über die Entgelte/Tarife.
    • Die TAA kann bei Missachtung der Nutzungsbedingungen gegen den Nutzer eine entsprechende Unterlassungsklage einreichen.
  1. Vertragsgegenstand
    • Mit Abschluss des Nutzungsvertrages erwirbt der Kunde die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug auf einem markierten, freien und geeigneten Stellplatz abzustellen.
    • Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Stellflächen so abzustellen, dass Dritte nicht behindert werden, ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Das Einstellen von Fahrzeugen mit undichter Treibstoffanlage oder anderen Mängeln, die den Betrieb der Parkeinrichtungen gefährden, ist unzulässig. Bei Einstellen ohne polizeiliches Kennzeichen ist eine vorherige schriftliche Zustimmung der TAA erforderlich.
    • Bestehende Beschränkungen (z.B. Reservierungen oder beschränkte Abstelldauer) sind strikt zu beachten.
    • Reservierte, gekennzeichnete Stellplätze dürfen nur von Berechtigten genutzt werden, wobei die Berechtigung für die jeweilige Reservierung ersichtlich sein muss (z.B. Parkausweis für Personen mit eingeschränkter Mobilität).
    • Ein Recht, ein Fahrzeug auf einem bestimmten Stellplatz abzustellen, besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung mit der TAA.
    • Eine Bewachung oder Verwahrung des eingestellten Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug eingebrachter Sachen oder eine sonstige Tätigkeit, welche über die reine Raumüberlassung hinausgeht, ist nicht Gegenstand des Nutzungsvertrages. Die TAA übernimmt keinerlei Obhutspflichten.
  1. Ordnungsvorschriften
    • Bei der Ein- und Ausfahrt hat der Mieter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, und zwar eigenverantwortlich auch dann, wenn ihm Mitarbeiter der TAA mit Hinweisen behilflich sind. Auf allen Verkehrswegen und -flächen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).
    • Den Anweisungen des Personals der TAA und deren Erfüllungsgehilfen ist bei Nutzung der Stellplätze Folge zu leisten und vorhandene automatische Verkehrsführung, Verkehrs- und Hinweisschilder und gegebene Richtlinien sind zu beachten.
    • Die TAA setzt zum Zwecke des Schutzes des Betriebsstandortes bzw. zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten eine Videoüberwachungsanlage ein. Diese dient nicht der Bewachung der Fahrzeuge und begründet keine Haftung der TAA.
  1. Entgelt, Tarife
    • Kostenpflichtig ist nur das Parken über Nacht. Die jeweils gültigen Tarife sind dem Aushang beim Betriebsgebäude zu entnehmen.
  1. Verlust oder Beschädigung des Parktickets
    • Das Parkticket ist sorgsam zu verwahren und an gut sichtbarer Stelle hinter der Frontscheibe zu platzieren. Bei Verlust oder Beschädigung trägt die Gefahr der Kunde und die TAA ist sofort in Kenntnis zu setzen.
  1. Zurückbehalterecht
    • Für Forderungen aus der Stellplatznutzung hat die TAA ein Zurückbehalterecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug und dessen Zubehör, selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht dem Kunden sondern einem Dritten gehört. Die Ausübung des Zurückbehalterechts kann durch Sicherheitsleistungen abgewendet werden.
  1. Gültigkeitsdauer / Entfernung von Fahrzeugen
    • Die TAA kann auf Kosten und Gefahr des Mieters das Fahrzeug entfernen lassen und/oder eine Besitzstörungs-, Unterlassungsklage einreichen, wenn:
      • die Höchstabstelldauer von 30 Tagen überschritten wurde und keine sonstige spezifische Vereinbarung (z.B. Saisonticket, Dauerparkvertrag) besteht;
      • das eingestellte Fahrzeug durch Verlust von Treibstoff oder durch andere Mängel den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdet;
      • das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird;
      • das Fahrzeug verkehrswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen unberechtigt abgestellt ist;
      • das Fahrzeug auf nicht als Abstellflächen gekennzeichneten Bereichen (z.B. Fahrstreifen, Fußgängerwegen, Zugängen zu Ein- und Ausgängen oder Notausgängen) abgestellt ist. Bis zur Entfernung von Fahrzeugen stehen der TAA neben dem Kostenersatz auch die Entgelte gemäß dem gültigen Parktarif zu. Darüber hinausgehende Ansprüche aus z.B. dem Titel des Schadenersatzes bleiben dabei ausdrücklich vorbehalten.
  1. Haftungsbeschränkung
    • Die Benützung der Parkeinrichtung erfolgt auf eigene Gefahr des Stellplatznutzers.
    • Die TAA haftet im Rahmen der vertraglich übernommenen Verpflichtungen nur für Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der TAA, seines Personals oder seiner Erfüllungsgehilfen nachweislich verursacht wurden oder begründet sind und wenn der Anspruch vor Verlassen der Parkeinrichtung unter Vorzeigen des Parktickets angezeigt wurde.
    • Die TAA haftet nicht für Schäden, die durch andere Stellplatznutzer oder Dritte verursacht worden sind.
    • Die TAA haftet nicht für gegen den Nutzer erhobene Schadenersatzforderungen, die im Zusammenhang mit den von der TAA erbrachten oder zu erbringenden Leistungen entstehen.
    • Die TAA haftet nicht für Diebstahl und/oder Schäden, die durch eine unerlaubte Handlung durch andere Mieter oder Dritter an dem Fahrzeug oder seinem Inhalt entstanden sind.
    • Der Nutzer haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter, seinen Mitarbeitern oder anderen Mietern entstanden sind. Er ist verpflichtet, die Schäden unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Er stellt die TAA frei von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich Kosten, die im Zusammenhang mit den von der TAA erbrachten oder zu erbringenden Leistungen erhoben werden, es sei denn, solche Ansprüche sind durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der TAA, seines Personals oder seiner Erfüllungsgehilfen begründet. Die Vertragsparteien werden von ihren Verpflichtungen frei, wenn einer der Vertragspartner seinen Verpflichtungen infolge von höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen, die außerhalb seiner alleinigen Entscheidungsmöglichkeit liegen, nicht nachkommen kann.
  1. Gerichtsstandvereinbarung
    • Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten gilt die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Liezen als vereinbart.
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