Straßenbenützungsordnung der Tauplitzalm Alpenstraße (TAA)
- Die Tauplitzalm Alpenstraße ist eine privat betriebene Straße mit Öffentlichkeitsrecht. Sie kann daher von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden.
- Zu diesen Bedingungen gehört insbesonders die Entrichtung eines privatrechtlichen Straßenbenützungsentgeltes nach dem von der Betreibergesellschaft festgelegten Benützungstarif. Mit der Bezahlung des Benützungstarifentgeltes unterwirft sich der Benützer den Bestimmungen dieser Benützungsordnung.
- Für die Straßenbenützung gelten die Bestimmungen des § 1319a ABGB, also die dort festgelegte Wegehalterhaftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Straßenbetreibers und seines Personals (Ausschluss einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit).
- Als Alpenstraße (höchster Punkt = Parkplatz Hollhaus, 1586 m Seehöhe) ist die TAA mit besonderer Vorsicht zu befahren. Insbesonders ist das Rechtsfahrgebot, eine den jeweiligen Straßenzustands- und Witterungsverhältnissen angepasste Geschwindigkeit (höchstens 70 km/h) und die Verwendung eines niedrigen Ganges beim Bergabwärtsfahren einzuhalten.
- Bei der Benützung der TAA ist den Anordnungen des Maut- und Straßenpersonals unbedingt Folge zu leisten. Die Betreibergesellschaft ist berechtigt, jederzeit Verfügungen über die Benützung der Straße festzulegen (Vorschreibung der Verwendung von Winter- und Spikereifen, Kettenpflicht, zeitweilige Sperre der Straße oder sonstige Verkehrsbeschränkungen).
- Für den Fall zivilrechtlicher Streitigkeiten aus der Benützung der TAA gilt die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Liezen bzw. des Landesgerichtes Leoben als vereinbart.